Förderrichtlinien

Die LEPPER Stiftung ist eine selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts, die zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, zur Förderung von Erziehung und Volksbildung, einschließlich der Studentenhilfe und zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützige Stiftung anerkannt ist.

Die LEPPER Stiftung ist sowohl durch eigene Förderprogramme operativ als auch durch die Annahme von Förder- und Projektanträgen fördernd tätig

Im Anwendungsbereich der v. g. gemeinnützigen Zwecke unterstützt die LEPPER Stiftung Projekte nach Maßgabe der folgenden Förderrichtlinien, die jeweils Gegenstand des gesondert zu schließenden Fördervertrages zwischen dem Förderempfänger und der LEPPER Stiftung werden.

1. Fördervoraussetzungen

  • Die LEPPER Stiftung unterstützt vorranging regionale Programme und Förderanfragen in den Bundesländen Nordrhein-Westphalen und Rheinland-Pfalz (insbesondere Region Eifel)). Die LEPPER Stiftung kann jedoch auch – nach Entscheidung im Einzelfall – Förderprojekte in anderen Bundesländern oder auch bundesweite Programme fördern. Ebenso kann die LEPPER Stiftung nach ihrem Ermessen Projekte im Ausland oder internationale Förderprogramme unterstützen.
  • Förderempfänger müssen juristische Personen sein, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (sog. Freistellungsbescheid) durch das Finanzamt nachweisen können. Der Förderempfänger ist berechtigt, der LEPPER Stiftung nach Erhalt der Förderung eine steuerbegünstigende Zuwendungsbescheinigung auszustellen.
  • Beantragte Projekte oder Programme müssen mindestens einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck dienen, zu dessen Förderung die LEPPER Stiftung als gemeinnützig anerkannt ist (s.o.).
  • Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind projektbezogen und zeitlich begrenzt. Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollen noch nicht begonnen worden sein.
  • Der Förderempfänger erklärt mit seiner Antragstellung, dass er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, das Projekt/ Programm – wie beantragt – zu realisieren.  Der Antrag soll Auskunft über das Vorliegen ggf. notwendiger gesetzlicher oder behördlicher Durchführungsvoraussetzungen, die eigene personelle und organisatorische Struktur des Förderempfängers und eine, eventuell notwendige Anschlussfinanzierung, geben.
  • Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der LEPPER Stiftung. Die LEPPER Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

 2. Fördermaßnahmen und Ausschlussgründe einer Förderung

 a) Satzungsgemäße Fördermaßnahmen

Die LEPPER Stiftung fördert gemeinnützige Projekte und Programme im Rahmen ihrer v. g. gemeinnützigen Zwecke und unterstützt dabei insbesondere folgende in der Satzung der LEPPER Stiftung festgelegten Zielsetzungen und Maßnahmen:

Satzungsgemäße Fördermaßnahmen

Bildung

  • Förderung von Bildungseinrichtungen aller Art,
  • Förderung von Fremdsprachen und internationalen Austauschprogrammen,
  • Kulturelle Bildung,
  • Stipendien,
  • Projektanträge von Kindereinrichtungen, Schulen, Universitäten und anderen Bildungsträgern und Vereinen sollten Modellcharakter haben und die ganzheitliche sowie qualifizierte (Aus-)Bildung von jungen Menschen unterstützen.

Wissenschaft und Forschung

  • Förderung Universitäten und Hochschulen,
  • Förderung von Forschungseinrichtungen und Forschungsaufträgen,
  • Förderung von Frauen in der Wissenschaft und Forschung,
  • Förderung junger Gründer und Start-Ups,
  • Förderung des öffentlichen Austauschs von Forschungs- und Projektergebnissen.

Gesundheit

  • Krankenhäuser, Labore und Therapieeinrichtungen,
  • Alternativmedizin und Naturheilverfahren,
  • Gesundheitsvorsorge, Prävention, einschließlich Ernährungsberatung und Sexualerziehung,
  • Förderung von Projekten zugunsten von benachteiligten oder behinderten Kindern und Jugendlichen sowie zugunsten von Senioren und pflegebedürftigen Menschen,
  • Förderung der Qualifizierung in Gesundheitsberufen.

b) Keine Förderung / Ausschlussgründe

Die LEPPER Stiftung bittet in folgenden Fällen von einer Antragstellung abzusehen:

Aus rechtlichen Gründen oder/und aus Gründen der gesellschaftlichen Wirkung hat die LEPPER Stiftung grundsätzlich entschieden in folgenden Fällen keine Förderungen zu bewilligen:

  • Anträge auf Dauer-/Regelförderungen defizitärer Einrichtungen / Organisationen;
  • Anträge von Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – in Not geraten sind;
  • Anträge auf Individuelle Behandlungs- und Therapiekosten bei Krankheiten oder Behinderungen;
  • Anträge auf Darlehen, Bürgschaften, Tauschgeschäfte;
  • Anträge auf Deckung von Finanzierungslücken von bereits laufendenden Projekten oder auf die Bereitstellung von Ausfallfinanzierungen;
  • Anträge zur Förderung von Projekten mit politischer Ausrichtung;
  • Anträge auf Kostenübernahmen nach Abschluss von geförderten Projekten/Programmen;
  • Anträge für Projekte/Programme, deren Förderung dazu führen würden, dass sich die öffentliche Hand, die diese Projekte zuvor finanziert hat, zurückzieht.

VORABANFRAGE

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ein Antrag zu unseren Zwecken und satzungsgemäßen Zielsetzungen passt, richten Sie bitte eine kurze Vorabanfrage über unser Kontaktformular an die LEPPER Stiftung. Bitte beachten Sie hierzu unseren aktuellen Hinweis bezüglich neuer Förderprojekte.

3. Antragsverfahren und einzureichende Unterlagen

  • Anträge können ganzjährig, in deutscher Sprache
    elektronisch über das Antragsformular unter www.lepper-stiftung.de/antrag
    oder schriftlich an LEPPER Stiftung, Julius-Saxler-Straße 3, 54550 Daun (Fax: 06592 / 712 – 2079) eingereicht werden (bitte beachten Sie hierzu unseren aktuellen Hinweis bezüglich neuer Förderprojekte).
  • Nachweise und Unterlagen können über die Funktionen des Antragsformulars ebenfalls auf elektronischem oder (vollständig und zusammen mit dem Antrag) auf schriftlichem Weg zugesandt werden.
  • Förderanträge sind mindestens in dem im Antragsformular abgefragten Umfang inhaltlich zu begründen und mit den erbetenen Nachweisen zu belegen. Es wird gebeten, weitere Unterlagen zur Darstellung des Projekts/Programms auf das Notwendige zu beschränken. Die Wahrscheinlichkeit einer Förderzusage steigt nicht mit der Menge der eingereichten Unterlagen.

4. Vergabegrundsätze

  • Der Vorstand entscheidet in Beratung mit dem Kuratorium über die Förderanträge im Einzelfall und nach freier Ermessensentscheidung anhand der satzungsgemäßen Zwecke, Zielsetzungen und Fördermaßnahmen
  • Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  • Die Förderung durch die LEPPER Stiftung geschieht als
    • Fehlbetragsfinanzierung, die als Festbetragsförderung auch dadurch geschehen kann, dass ein Anteil der Maßnahme gefördert wird oder
    • Vollförderung (nur ausnahmsweise).

Die Art und Höhe der Förderung ergibt sich aus dem gesondert zu schließenden Fördervertrag mit der LEPPER Stiftung

  • Die Förderempfänger werden schriftlich informiert. Die LEPPER Stiftung ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Zustimmung oder Ablehnung festzuhalten.

Förderabwicklung / Fördervertrag

  • Nach Eingang der schriftlichen Förderzusage der LEPPER Stiftung wird ein schriftlicher Fördervertrag zwischen der LEPPER Stiftung und dem Förderempfänger geschlossen, in dem die Förderabwicklung im jeweiligen Einzelfall geregelt wird. Insbesondere werden hierin die zweckgebundene und projektbezogene Verwendung der Fördermittel, die Berichterstattung und Verwendungsnachweise des Förderempfängers, die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, die Fälle der Vertragsverletzung und Rückerstattung der Fördermittel und Haftungsfragen geregelt.
  • Die LEPPER Stiftung kann erteilte Förderzusagen zurücknehmen, wenn diese innerhalb eines Jahres ab Datum der Förderzusage nicht wenigstens teilweise in Anspruch genommen wurden. Sollte die Förderung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen erteilt worden sein, entscheidender Fördergrund entfallen oder sollten sich wesentliche Voraussetzungen ändern, behält sich die LEPPER Stiftung vor, ihre Förderung einzustellen bzw. ausgezahlte Förderungen im Falle einer nicht dem Förderzweck entsprechenden Verwendung zurückzuverlangen.
  • Der Förderempfänger ist verpflichtet, die LEPPER Stiftung über die Beantragung und den Erhalt weiterer Fördermittel für das von der LEPPER Stiftung geförderte Projekt/Programm unverzüglich zu unterrichten. Die LEPPER Stiftung behält sich vor, die zu gesagte Förderung daraufhin anzupassen.
  • Bei Anschaffungsförderungen muss sichergestellt sein, dass angeschaffte Gegenstände und Ausstattung für einen im Einzelfall festzulegenden mehrjährigen Zeitraum, der mindestens 5 Jahre betragen soll, durch den Förderempfänger zweckgebunden genutzt und nicht an Dritte veräußert werden. Individuelle Absprachen werden schriftlich in den Förderverträgen festgelegt.
  • Die jeweiligen Förderempfänger sind für die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsmaßnahmen etc. verantwortlich.

Die LEPPER Stiftung ist für eventuelle Schäden, die aus der Durchführung eines Projekts entstanden sind, nicht verantwortlich und vom Förderempfänger schadlos zu halten.